Vorsteuer darf bei Batteriespeichern abgezogen werden!

19.11.2016

Die Finanzverwaltung Bayern aktualisiert ihren Leitfaden für Photovoltaik-Betreiber. Darin beantwortet sie auch bisher offene Fragen zur steuerlichen Behandlung von Batteriespeichern. Jetzt darf explizit auch bei der Installation von AC-Batteriespeichern die Vorsteuer abgezogen werden, wenn sie gleichzeitig zu der einer Photovoltaik-Anlage erfolgt.
 Seit immer mehr Photovoltaik-Anlagen mit Batteriespeichern ausgerüstet werden, stellt sich häufig die Frage nach der steuerlichen Behandlung. Grund dafür ist, dass die meisten Photovoltaikanlagen steuerlich als Gewerbebetrieb geführt würden, weil die Einspeisung ins Netz zu steuerpflichtigen Einkünften führt und um die Umsatzsteuer beim Anlagenkauf erstattet zu bekommen. Manche Betreiber nutzen auch Sonderabschreibungsmöglichkeiten zum Steuern sparen.
 
 Bisher haben die Finanzämter Batterien bei Photovoltaik-Anlagen oft unterschiedlich behandelt. Zu unterscheiden ist dabei die umsatzsteuerliche von der ertragssteuerlichen Behandlung (Einkommenssteuer). Wie bei der Photovoltaik-Anlagen selbst, kann im Einzelfall auch die Batterie jeweils unterschiedlich behandelt werden. Doch die Entscheidungen der Finanzämter erschienen den Betreibern bislang willkürlich: Mal wird die Vorsteuererstattung zugelassen, mal nicht. Ertragssteuerlich gab es ebenfalls Probleme mit der Anerkennung der Kosten.
 
 Die bayerische Finanzverwaltung hat jetzt in ihrem aktualisierten Leitfaden für Photovoltaikbetreiber erstmals genaue Vorgaben für die steuerliche Behandlung von Batteriespeichern gemacht. Demnach hängt der Vorsteuerabzug davon ab, ob der Speicher gleichzeitig mit der Photovoltaik-Anlage gekauft und installiert wird. Wenn das der Fall ist, ist der Vorsteuerabzug möglich, sofern wenigstens zehn Prozent des von der Anlage produzierten Solarstroms nach wie vor unternehmerisch genutzt werden – das heißt ins Netz eingespeist oder anderweitig verkauft. Der zusätzliche Vorsteuerabzug für den Speicher verändert auch nicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für den privaten Solarstromverbrauch. Dort bleibt es bei den Strombezugskosten aus dem Netz für die umsatzsteuerliche Bewertung.
 
 Explizit sind in Bayern sind auch AC-gekoppelte Speichersysteme bei gleichzeitiger Anfangsinvestition Vorsteuerabzugsberechtigt. Das geht aus dem vom Bayerischen Landesamt für Steuern veröffentlichten Leitfaden hervor.

Den Leitfaden "Hilfe zu Photovoltaikanlagen" der bayrischen Finanzverwaltung finden Sie hier!

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